Eine der zentralen Bestimmungen des ärztlichen Berufsrechts findet sich in § 53 ÄrzteG, der Werbebeschränkungen und ein generelles Provisionsverbot vorsieht. Mit § 8 ÄsthOpG697 wurde eine spezifische Bestimmung zur Werbung für ästhetische Behandlungen und Operationen eingeführt, die allerdings inhaltlich nicht über die ärztegesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinausgeht.698
Nach § 53 Abs 1 ÄrzteG hat sich der Arzt jeder

