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27. Werbe- und Provisionsverbot

Wallner3. AuflJuli 2024

Eine der zentralen Bestimmungen des ärztlichen Berufsrechts findet sich in § 53 ÄrzteG, der Werbebeschränkungen und ein generelles Provisionsverbot vorsieht. Mit § 8 ÄsthOpG697697Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, BGBl I 2012/80. wurde eine spezifische Bestimmung zur Werbung für ästhetische Behandlungen und Operationen eingeführt, die allerdings inhaltlich nicht über die ärztegesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinausgeht.698698AM offenbar Weiss, ÄsthOpG (2014) § 8 Anm 1, die in dieser Bestimmung eine „konsequente Fortsetzung“ des ärztegesetzlichen Werbeverbotes sieht.

Nach § 53 Abs 1 ÄrzteG hat sich der Arzt jeder

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