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27.1. Unwahre Informationen

Wallner3. AuflJuli 2024

Verboten sind zunächst einmal unwahre Informationen. Nach Art 2 der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ ist eine Information dann unwahr, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. So etwa, wenn der Arzt eine Homepage-Einschaltung veranlasst, auf der angegeben ist, dass er in seiner Zweitordination alle Kassen habe, obwohl dies nicht zutrifft,723723VfGH 9. 6. 2004, B 1338/03. oder wenn ein approbierter Arzt sich einerseits in einem Prospekt einer Privatklinik (deren ärztlicher Leiter er ist) als „Univ.-Prof.“ und andererseits auf der Website der Privatklinik als „Gastprofessor

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an der staatlichen Universität Moskau für Management im Gesundheitswesen“ bezeichnet, obwohl es eine Universität dieser Bezeichnung gar nicht gibt.724724Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMGFJ 21. 1. 2008, Ds 3/2007 RdM 2009/64.

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