Verboten sind zunächst einmal unwahre Informationen. Nach Art 2 der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ ist eine Information dann unwahr, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. So etwa, wenn der Arzt eine Homepage-Einschaltung veranlasst, auf der angegeben ist, dass er in seiner Zweitordination alle Kassen habe, obwohl dies nicht zutrifft,723 oder wenn ein approbierter Arzt sich einerseits in einem Prospekt einer Privatklinik (deren ärztlicher Leiter er ist) als „Univ.-Prof.“ und andererseits auf der Website der Privatklinik als „Gastprofessor Seite 153an der staatlichen Universität Moskau für Management im Gesundheitswesen“ bezeichnet, obwohl es eine Universität dieser Bezeichnung gar nicht gibt.724

