Jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (§ 2 Abs 3 ÄrzteG). Nach § 55 ÄrzteG darf ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.677 Diese Bestimmung gilt nicht nur für Zeugnisse, sondern gleichermaßen für Gutachten.678

