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23.5 Assoziationsabkommen

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Erwähnung verdienen noch die verschiedenen Assoziationsabkommen zwischen den jeweiligen Staaten der europäischen Gemeinschaft und anderen Staaten. So darf etwa auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel nicht angewendet werden, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufgestellt werden dürfen.31543154EuGH 12. 4. 2005, C-265/03  – Igor Simutenkov, Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften – Russland; ähnlich EuGH 8. 3. 2003, C-438/00  – Maros Kolpak: Das dort anzuwendende Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Slowakischen Republik ist mittlerweile infolge Beitritts der Slowakei zur EU nicht mehr aktuell.

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