Die freiwillige Auflösung ist der „contrarius actus“, also der spiegelverkehrte Akt zur Vereinsgründung. Eine freiwillige Vereinsauflösung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie, weshalb ihre Beurteilung auch den ordentlichen Gerichten obliegt. Für die Vereinsbehörden können in diesem Zusammenhang strittige Sachverhalte nur <i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Die freiwillige Auflösung, Seite 561 Seite 561
als Vorfragen relevant sein; die Beurteilung, ob eine Vereinsauflösung gültig zustande gekommen ist oder nicht, gehört in die Kompetenz der Zivilgerichte. Gem § 28 Abs 1 haben die Statuten Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer Vereinsauflösung zu enthalten. In der Regel sehen Vereinsstatuten hiefür einen Beschluss der Generalversammlung mit bestimmten Quoren vor. Gesetzlich zwingend ist die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Entscheidung über die Auflösung nicht – aus Gründen der Vorsicht ist grundsätzlich aber keinem Vereinsvorstand zu empfehlen, die Auflösung über die Köpfe der Mitglieder hinweg zu beschließen (im Einzelfall könnte es Haftungsfolgen geben). Eine „Auflösungsautomatik“ in der Form, dass die Statuten vorsehen, der Verein gelte bei Eintritt einer bestimmten Bedingung als aufgelöst, ist abzulehnen: Ein Außenstehender könnte kaum beurteilen, ob in der Zwischenzeit die in den Statuten festgelegte auflösende Bedingung eingetreten ist. Es bedürfte unter Umständen langwieriger Recherchen, um zu ergründen, ob der Verein überhaupt noch rechtlich existent ist. Außerdem weiß man ja nicht, ob die Mitglieder dann, wenn diese Bedingung eintritt, ihr überhaupt noch dieselbe letale Wirkung zubilligen wollen, wie zu jenem Zeitpunkt, als man die Statuten schuf. Die fortsetzungswilligen Mitglieder werden gut beraten sein, schleunigst eine Statutenänderung herbeizuführen, die die betreffende Bedingung eliminiert. Sind allerdings alle Mitglieder ausgeschieden, so ist dies als freiwillige Auflösung zu betrachten; die Behörde hat, sobald sie Kenntnis davon erlangt, den Verein im ZVR zu löschen. Solange sie dies nicht tut, besteht der Verein ohne Mitglieder fort. Die freiwillige Auflösung wegen Wegfalls aller Mitglieder müsste gem § 28 Abs 2 vom Leitungsorgan angezeigt werden, nur wird es in diesem Fall ein solches nicht mehr geben. Allzu kompliziert wäre es, wenn die Vereinsbehörde die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB beim BG veranlassen würde; praktischerweise wird sie einen Auflösungsbescheid erlassen. In diesem Fall wird noch vorhandenes Vereinsvermögen von der Behörde abzuwickeln sein (§ 29 Abs 4).<i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Die freiwillige Auflösung, Seite 562 Seite 562