Immer dann, wenn das durchzusetzende Recht aufgrund der Dauer des Gerichtsverfahrens gefährdet oder gar ad absurdum geführt würde, bietet sich eine einstweilige Verfügung (EV) als Sicherungsmittel an (§ 381 EO). Das Erlassen einstweiliger Verfügungen ist allerdings Monopol der ordentlichen Gerichte sowie der echten Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO; Vereinsschiedsgerichte können keine einstweiligen Verfügungen erlassen.2869 Sehr wohl aber kann zur Sicherung eines vor der vereinsinternen Schlichtungsinstanz geltend gemachten Anspruchs eine einstweilige Verfügung beim zuständigen staatlichen Gericht begehrt werden. Der Antrag auf Erlassung einer EV kann auch schon vor Einbringung des Antrags an das Vereinsschiedsgericht bzw der gerichtlichen Klage gestellt werden; in diesem Fall wird das Gericht in seinem Beschluss eine Frist für die Einbringung des entsprechenden Antrags bzw der Klage bestimmen (§ 391 Abs 2 EO).2870 Krass unrichtig wäre es, würde ein Gericht die Behandlung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweigern, solange nicht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt würde.2871