Ein bedeutsamer Fall der Vereinsgerichtsbarkeit ist die sogenannte „Disziplinargewalt“. Sehr häufig sind für vereinsschädigendes, statutenwidriges Verhalten Disziplinarstrafen in Vereinsstatuten vorgesehen. Die theoretische Begründung der „Strafgewalt“ ist im Einzelnen <i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Disziplinarstrafen, Seite 528 Seite 528
umstritten., Selbst wenn in Statuten oder Disziplinarordnungen von „Strafen“ oder „Strafsenaten“ die Rede ist, so handelt es sich niemals um Strafrecht im Sinn der Rechtsordnung; Disziplinarverfahren fallen daher nicht in den Bereich der „strafrechtlichen Verfahren“, es geht vielmehr um Privatrechte („civil rights“). Auch für ein Disziplinarverfahren gelten daher die Grundsätze von Rechtsstaatlichkeit und Fairness (also insbesondere der Grundsatz des Parteiengehörs), wie auch für Vereinsstrafen die Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 ABGB gilt, wohl aber auch die Inhaltskontrolle des § 864a ABGB. Obwohl die Statuten oft vorsehen, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht zulässig ist, sind Rechtswegausschlussklauseln generell wirkungslos, ist nicht im Einzelfall ein echter Schiedsvertrag abgeschlossen worden. Bei Vorliegen eines echten Schiedsvertrages ist nur eine auf die Aufhebungsgründe des § 611 ZPO beschränkte Überprüfung des Schiedsspruches durch die ordentlichen Gerichte möglich.