Internationale Zuständigkeit (Kapitel II Abschnitt 4 Brüssel Ia): Generell gilt gem Art 18 Abs 1 Brüssel Ia, dass der/die Verbraucher/in seinen/ihren Vertragspartner vor den Gerichten in dessen Wohnsitzstaat oder vor dem Gericht an seinem/ihrem eigenen Wohnsitz (internationale und örtliche Zuständigkeit) verklagen kann. Es zählt jeweils der Zeitpunkt der Klageerhebung.146 Hat der Vertragspartner in der Union keinen Wohnsitz, aber eine Zweigniederlassung, so ist deren Lokalisierung maßgeblich. Der Vertragspartner 147 kann den/die Verbraucher/in nur vor den Gerichten im Verbraucherwohnsitzstaat verklagen (Art 18 Abs 2 Brüssel Ia). Gerichtsstandsvereinbarungen sind gem Art 19 Brüssel Ia zulässig, wenn die Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde (Z 1) oder, bei Abschluss vor Entstehen einer Streitigkeit, wenn sie dem Verbraucher zusätzliche Gerichtsstände eröffnen (Z 2) oder sie zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats getroffen wurden, in dem beide Vertragsparteien im Vertragsabschlusszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw Wohnsitz hatten (Z 3). Die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als „Verbrauchervertrag“ iSd Art 17 Brüssel Ia sowie die besonderen Anwendungsvoraussetzungen (persönlicher/sachlicher Anwendungsbereich) decken sich weitgehend mit jenen des Art 6 Rom I, sodass auf die im Folgenden angeführten punktuellen Ausführungen verwiesen werden kann.148
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