vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1. Verbraucherschutz nach Art 6 Rom I (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

4/99
Internationale Zuständigkeit (Kapitel II Abschnitt 4 Brüssel Ia): Generell gilt gem Art 18 Abs 1 Brüssel Ia, dass der/die Verbraucher/in seinen/ihren Vertragspartner vor den Gerichten in dessen Wohnsitzstaat oder vor dem Gericht an seinem/ihrem eigenen Wohnsitz (internationale und örtliche Zuständigkeit) verklagen kann. Es zählt jeweils der Zeitpunkt der Klageerhebung.146146Siehe ua EuGH 3.9.2020, Rs C-98/20 (mBank) Rz 36. Hat der Vertragspartner in der Union keinen Wohnsitz, aber eine Zweigniederlassung, so ist deren Lokalisierung maßgeblich. Der Vertragspartner 147147Zwischen dem Verbraucher und seinem Vertragspartner muss ein Vertrag bestehen. Für die Eröffnung des Verbrauchergerichtsstands für eine Klage gegen einen Dritten genügt es nicht, dass zwischen dem Vertragspartner des Verbrauchers (zB Reisebüro) und einem Dritten (zB ausführendes Luftfahrtunternehmen) ein Vertrag geschlossen wurde, siehe EuGH 26.3.2020, Rs C-215/18 (Primera Air Scandinavia) Rz 53 ff. Der Erfüllungsgerichtsstand gem Art 7 Z 1 lit a Brüssel Ia steht in solchen Konstellationen aber auch bei Klagen gegen den Dritten offen (ebenda, Rz 52). kann den/die Verbraucher/in nur vor den Gerichten im Verbraucherwohnsitzstaat verklagen (Art 18 Abs 2 Brüssel Ia). Gerichtsstandsvereinbarungen sind gem Art 19 Brüssel Ia zulässig, wenn die Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde (Z 1) oder, bei Abschluss vor Entstehen einer Streitigkeit, wenn sie dem Verbraucher zusätzliche Gerichtsstände eröffnen (Z 2) oder sie zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats getroffen wurden, in dem beide Vertragsparteien im Vertragsabschlusszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw Wohnsitz hatten (Z 3). Die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als „Verbrauchervertrag“ iSd Art 17 Brüssel Ia sowie die besonderen Anwendungsvoraussetzungen (persönlicher/sachlicher Anwendungsbereich) decken sich weitgehend mit jenen des Art 6 Rom I, sodass auf die im Folgenden angeführten punktuellen Ausführungen verwiesen werden kann.148148Siehe aber EuGH 3.10.2019, Rs C-208/18 (Petruchová) (zum Kohärenzerfordernis und dessen Grenzen).

Seite 283

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!