Die IPR-Vorschriften zahlreicher Verbraucherschutz-RL der EU wurden in Österreich in zwei Vorschriften umgesetzt: in § 17 TeilzeitnutzungsG (TNG) (Art 12 Timesharing-RL 2008) und in § 13a KSchG (Art 6 Abs 2 Klausel-RL, Art 7 Abs 2 Verbrauchsgüterkauf-RL, Art 11 FernFinD-RL, Art 22 Abs 4 Verbraucherkredit-RL, [Art 12 Abs 2 Fernabsatz-RL189]). Die IPR-Regeln in den von § 13a KSchG erfassten RL sind beinahe gleichlautend: Es war daher nur naheliegend, alle Normen in einem Paragraphen umzusetzen.