Das für Österreich geltende internationale Unterhaltsrecht unterlag in den letzten Jahrzehnten umfassenden Änderungen. Parallele Entwicklungen in der EU und der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht haben zur Entstehung mehrerer, miteinander verbundener Rechtsakte beigetragen:322 Es handelt sich um das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ)323 und das – nunmehr für die EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Art 15 UntVO maßgebliche – Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 324; diese sollen die bisherigen Haager Unterhaltsabkommen (ua HUntStÜ 1956, HUntStÜ 1973)325 ablösen. Zusätzlich gilt für die EU-Mitgliedstaaten die EU-Unterhaltsverordnung (UntVO)326 (siehe dazu insbesondere Rz 2/208 f). Die Auswahl der für einen konkreten Sachverhalt maßgeblichen Rechtsquelle/n (UntVO, HUÜ, HUP, HUntStÜ, andere bi- und multilaterale Ük) ergibt sich aus den konkret beteiligten Staaten sowie dem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Instrumente. IPR-Bestimmungen zum anzuwendenden Recht enthalten primär das HUP sowie die HUntStÜ.
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