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1. Überblick über die Quellen des internationalen Unterhaltsrechts und deren Verhältnis (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Das für Österreich geltende internationale Unterhaltsrecht unterlag in den letzten Jahrzehnten umfassenden Änderungen. Parallele Entwicklungen in der EU und der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht haben zur Entstehung mehrerer, miteinander verbundener Rechtsakte beigetragen:322322Für einen umfassenden Überblick siehe Fucik, Unterhaltsdurchsetzung nach dem HUÜ, iFamZ 2014, 185; Fucik, Vollstreckungsgrundlagen im Zusammenspiel von EuUVO, HUÜ und früheren Instrumenten, iFamZ 2015, 140. Es handelt sich um das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ)323323Haager Übereinkommen v 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ), in Kraft seit 1.1.2013 (Geltung für die EU [außer Dänemark] seit 1.8.2014). und das – nunmehr für die EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Art 15 UntVO maßgebliche – Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 324324Haager Protokoll v 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP). Der aktuelle Stand der Vertragsstaaten findet sich auf: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=133 (abgerufen am 28.2.2021); diese sollen die bisherigen Haager Unterhaltsabkommen (ua HUntStÜ 1956, HUntStÜ 1973)325325Haager UnterhaltsvollstreckungsÜk 1958, BGBl 1961/294; Haager Übereinkommen v 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (HUntStÜ 1956), BGBl 1961/293, und Haager Übereinkommen v 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntStÜ 1973). Das letztgenannte Ük wurde von Österreich nie ratifiziert. ablösen. Zusätzlich gilt für die EU-Mitgliedstaaten die EU-Unterhaltsverordnung (UntVO)326326VO Nr 4/2009 des Rates v 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl 2009 L 7/1. Als Vorarbeiten der UntVO sind das Grünbuch v 15.4.2004 über Unterhaltspflichten (KOM [2004] 254) und der darauf aufbauende Kommissionsvorschlag (KOM [2005] 649) zu nennen. Zur Entstehung von UntVO und zum Beitritt der EU zum HUP siehe ua Andrae, Zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Protokoll über das Unterhaltskollisionsrecht, GPR 2010, 196. (siehe dazu insbesondere

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Rz 2/208 f). Die Auswahl der für einen konkreten Sachverhalt maßgeblichen Rechtsquelle/n (UntVO, HUÜ, HUP, HUntStÜ, andere bi- und multilaterale Ük) ergibt sich aus den konkret beteiligten Staaten sowie dem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Instrumente. IPR-Bestimmungen zum anzuwendenden Recht enthalten primär das HUP sowie die HUntStÜ.

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