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1. Überblick über den Verfahrensablauf11Ein detaillierter Überblick über den Gang des Verfahrens findet sich in Kapitel C.

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Das österreichische Verlassenschaftsverfahren wird vom Verlassenschaftsgericht eingeleitet, sobald diesem die Daten zum Tod einer Person (idR durch Übermittlung der Sterbeurkunde) von der Personenstandsbehörde (Standesamt) zur Verfügung gestellt worden sind.22Stirbt eine Person, so sind gem § 28 PStG ua Angehörige, Unterkunftgeber oder der Arzt dazu verpflichtet, den Tod der für den Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) zu melden, siehe dazu genauer unten Kapitel C. 1.1 S 65. Der Notar als Gerichtskommissär hat daraufhin eine Todesfallaufnahme durchzuführen, welche dazu dient, alle für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände zu erheben.33Siehe dazu genauer Kapitel C. 1.3 S 68. In diesem Stadium kann der Gerichtskommissär bereits Sicherungsmaßnahmen vornehmen, die hauptsächlich dem Schutz der Verlassenschaft dienen.44Siehe Kapitel C. 1.5 S 75. Sämtliche Personen, welche im Besitz einer die Verlassenschaft betreffenden Urkunde sind, haben diese nun dem Gerichtskommissär zu übergeben.55Siehe Kapitel C. 1.7 S 79. Wird festgestellt, dass die Verlassenschaft einen gewissen Wert nicht übersteigt oder überschuldet bzw zahlungsunfähig ist, kann das Verfahren ohne Abhandlung und Einantwortung beendet werden (Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt, Verlassenschaftsinsolvenz).66Siehe Kapitel C. 2 S 85. In jedem anderen Fall kommt es zur Durchführung eines Abhandlungsverfahrens, wobei der Gerichtskommissär zunächst die vermutlichen Erben zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern hat. Die Erben können die Erbschaft entweder ausschlagen oder eine (bedingte/unbedingte) Erbantrittserklärung abgeben.77Siehe Kapitel C. 4.2 S 106 ff. Bei einer unbedingten, dh ohne Haftungsbeschränkung abgegebenen Erbantrittserklärung reicht eine Vermögenserklärung der Erben,88Siehe Kapitel C. 4.6 S 132. während bei bedingten, dh mit Haftungslimitierung abgegebenen Erbantrittserklärungen eine Inventarisierung und eine Gläubigereinberufung vorzunehmen sind.99Siehe Kapitel C. 4.7 S 135. Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zueinander oder zu einem Heimfallsantrag der Finanzprokuratur, so hat der Gerichtskommissär das Gespräch mit den Parteien zu suchen und auf eine Einigung zwischen diesen hinzuwirken. Gelingt dies nicht, ist der Akt dem Gericht vorzulegen, welches in weiterer Folge nach einer mündlichen Verhandlung über das Erbrecht zu entscheiden hat.1010Siehe Kapitel C. 4.8 S 153. Spätestens nach Abgabe der Erbantrittserklärungen und einer allfälligen Erbrechtsentscheidung durch das Gericht haben die Erben den sog „Erbrechtsausweis“ zu erbringen, und zwar durch die Vorlage eines gültigen Testaments, eines gültigen Erbvertrags oder einer Standesurkunde (bei gesetzlicher Erbfolge).1111Siehe Kapitel C. 6.1 S 183. Erst nachdem die Erben ihr Erbrecht nachgewiesen haben, kann der gerichtliche Einantwortungsbeschluss erlassen werden, welcher zur Gesamtrechtsnachfolge und zum Erwerb der Erbschaft durch die Erben führt.1212Siehe Kapitel C. 6.2 S 185. Wird bereits vor der Einantwortung ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen, in welchem sich die Erben über die Aufteilung der einzelnen Nachlassbestandteile einigen, kann darauf im Einantwortungsbeschluss Bedacht genommen

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werden. Andernfalls wird mit der Einantwortung an den einzelnen Gegenständen Miteigentum der Erben begründet, welches nicht immer den allseitigen Interessen gerecht wird und später erforderlichenfalls nur noch mittels Erbteilungsklage aufgehoben werden kann.1313Siehe Kapitel C. 5 S 177. Nach Einantwortung bedarf es der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses im Grund- und Firmenbuch sowie in diversen anderen Registern.1414Siehe Kapitel D. S 191.

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