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2.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Gem § 104a JN ist für Außerstreitsachen (und somit auch für Verlassenschaftsverfahren), soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bezirksgericht sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gem § 105 JN jenes Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen (dh seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt) hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet,1515Etwa infolge von Zweitwohnsitzen; siehe ErläutRV 225 BlgNR 22. GP 8. sind Verlassenschaftsverfahren vor jenem Gericht abzuhandeln, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet. Kann auch auf diese Weise keine Zuständigkeit ermittelt werden, bspw weil in Österreich kein Vermögen existiert,1616 Traar in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze I3 (2013) § 105 JN Rz 19. ist das Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien durchzuführen.

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