Als Universitätskliniken werden gemäß § 31 Abs 2 UG 2002 jene Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bezeichnet, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche und zahnärztliche Leistungen unmittelbar an Menschen erbracht werden. Universitätskliniken sind Unikate in der Rechtslandschaft, da sie eine Doppelstellung einnehmen als sie sowohl Teil einer öffentlichen Krankenanstalt als auch Organisationseinheit einer autonomen Medizinischen Universität sind. Additiv zur Erfüllung der genuin universitären Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sind an Universitätskliniken auch ärztliche Leistungen im Rahmen Krankenversorgung der Krankenanstalt bzw sonstige übertragene Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens150 zu erbringen, kurzum sogenannte krankenanstaltliche Aufgaben. Erschwerend ist für die rechtliche Einstufung von Universitätskliniken jedoch nicht das Zusammentreffen verschiedener Aufgabenbereiche, sondern vielmehr, dass die universitäre und krankenanstaltliche Aufgabenerfüllung unterschiedlichen Rechtsträgern zuzurechnen ist: einerseits dem Rechtsträger der Krankenanstalt, andererseits dem Rechtsträger universitärer Einrichtungen. Diese Symbiose zwischen Universitäten und Krankenanstalten ist damit zu begründen, dass im klinischen Bereich der Medizin der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden kann. Der Bund betreibt jedoch keine eigenen Universitätsspitäler, sondern nützt Landeskrankenanstalten (AKH der Stadt Wien, LKH Graz, LKH Innsbruck) zur Durchführung seiner universitären Aufgaben in Lehre und Forschung.151 Dementsprechend bringt auch § 29 Abs 1 UG 2002 klar zum Ausdruck, dass Medizinische Universitäten ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten zu erfüllen haben und folglich - um strukturelle Überschneidungen möglichst hintanzuhalten - die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität und der Krankenanstalt aufeinander abzustimmen ist. Die Verzahnung zwischen Medizinischen Universitäten und öffentlichen Krankenanstalten kommt auch im Wortlaut des § 31 Abs 1 UG 2002 zum Ausdruck, wonach der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität jene Einrichtungen umfasst, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

