6.1 Aus dem Grundrecht ableitbare institutionelle Bezüge für die Universitätsorganisation
Für den universitären Forschungssektor stellt sich die Frage, inwiefern das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit neben seiner Funktion als Individualgrundrecht auch institutionelle Gewährleistungen124 ableiten lässt - ob sich also aus dem Grundrecht bestimmte Anforderungen an die Organisation oder Struktur staatlicher Universitäten ableiten lassen. Im Grunde steht diese Ansicht in engem Zusammenhang mit der Suche einer verfassungsrechtlichen Absicherung eines Kernbestandes der Universitätsautonomie.125

