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1 R 350/00t

3. LfgDezember 2002

Problem:

Aktenstudium eines Prokuristen als Wiedereinsetzungsgrund

Normen:

HGB: §§ 48 ff; ZPO: §§ 146 ff

Datum, Geschäftszahl:

29. 03. 2001, 1 R 350/00t

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Das Verschulden eines Prokuristen ist grundsätzlich der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen.

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