Problem: | Frist zum Widerruf eines bedingt geschlossenen Vergleichs |
Normen: | ZPO: §§ 146 ff, §§ 204 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 21. 06. 2000, 1 R 229/00y |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zum Widerruf eines bedingt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist auf Grund der materiell-rechtlichen Rechtsnatur dieser Frist nicht zulässig.

