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1 R 202/00b

1. LfgJänner 2001

Problem:

Bekämpfung einer Ordnungsstrafe

Normen:

Geo: § 152; ZPO: §§ 63 ff, § 72, § 86, §§ 146 ff

Datum, Geschäftszahl:

09. 06. 2000, 1 R 202/00b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung begründet gegenüber der unvertretenen Partei in Rechtssachen ohne Anwaltspflicht grundsätzlich einen Verfahrensmangel und berechtigt zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags.

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