Problem: | Bekämpfung einer Ordnungsstrafe |
Normen: | Geo: § 152; ZPO: §§ 63 ff, § 72, § 86, §§ 146 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 09. 06. 2000, 1 R 202/00b |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung begründet gegenüber der unvertretenen Partei in Rechtssachen ohne Anwaltspflicht grundsätzlich einen Verfahrensmangel und berechtigt zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags.

