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1 R 13/02m

3. LfgDezember 2002

Problem:

Vergessen eines Schriftstücks

Normen:

ZPO: §§ 146 ff, § 146

Datum, Geschäftszahl:

11. 02. 2002, 1 R 13/02m

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Zwar stellt das Verlegen oder Vergessen eines gerichtlichen Schriftstücks im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar, doch gilt dies nicht, falls die Partei Kaufmann ist oder sie von vornherein eine Einsicht in das Schriftstück unterlassen hat.

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