Ein erkrankter AN ist verpflichtet, die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen seines Arztes nach Möglichkeit zu befolgen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend widerzuhandeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw. der Heilungsverlauf verzögert werden kann, wobei die Eignung der Zuwiderhandlung zur Beeinflussung bzw. Verzögerung genügt. Verordnete Bettruhe, eine notwendige Ruhigstellung oder Ausgehzeiten spielen bei der Beurteilung eine Rolle.

