Problem: | Befangenheit bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse |
Normen: | JN: § 19, § 20 |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 11. 1999, 1 Nc 30/99p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Werden nur geringfügige wirtschaftliche Interessen des Richters von einer Entscheidung berührt, so kann bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein der Voreingenommenheit nicht entstehen, womit auch keine Befangenheit des Richters gegeben ist.

