Die §§ 21–23 StGB normieren die Voraussetzungen für die Anstaltsunterbringung. Für die verschiedenen Arten der strafrechtlichen Unterbringung finden sich unterschiedliche Voraussetzungen. Die vorgesehenen Unterbringungsarten unterscheiden sich insofern nicht nur hinsichtlich der betroffenen Rechtsbrecher und des Unterbringungsortes, sondern im Detail auch hinsichtlich ihrer Anordnungsvoraussetzungen, dh der Anzahl und der Art der Vortaten, der Anzahl und Art der befürchteten Taten und vor allem der Ursache der unterbringungsrelevanten Gefahr. In der Gesamtbetrachtung ist allerdings ein Grundschema erkennbar:
