Schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs 1 S 1 MaklerG hat der Makler die Interessen seines Auftraggebers „redlich und sorgfältig zu wahren“ und ist verpflichtet, diesem nach § 3 Abs 3 MaklerG die „erforderlichen Nachrichten“ zu geben, wozu sämtliche Umstände zählen, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.160 Diese allgemeine Interessenwahrungspflicht gilt ausweislich S 2 leg cit auch, wenn der Makler zugleich für den Dritten, also als Doppelmakler, tätig ist, wobei in diesem Fall eine redliche und sorgfältige Interessenwahrung gegenüber beiden Auftraggebern gefordert wird.161

