Fraglich ist letztlich, ob und allenfalls in welcher Höhe Provisions-/Rückforderungsansprüche der Makler/VR gegen Makler/VR bei vorzeitiger Auflösung der vermittelten LV-Verträge durch Rücktritt der VN nach § 165a VersVG vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungsmodelle nach MaklerG und VersVG in Betracht kommen.

