Nach Abklärung der Rahmenbedingungen des Rücktrittsrechtes nach § 165a VersVG wird im nächsten Schritt der Frage nach den daraus resultierenden Beratungspflichten der Versicherungsmakler nach § 28 MaklerG nachgegangen, also analysiert, ob Makler die VN für die von ihnen vermittelten Versicherungsverträge nun nachträglich über den Umstand aufklären müssen, dass nach der nunmehrigen Rsp des EuGH und OGH bei fehlerhafter Belehrung (noch immer) ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG besteht. In diesem Konnex sind insbesondere zeitlicher und inhaltlicher Umfang der Beratungspflichten nach § 28 MaklerG zu sondieren, wobei es nicht um den Maklervertrag zwischen Makler und VR, sondern jenen zwischen Makler und VN geht.159

