2.1. Rechtslage zwischen 01.01.1994 und 31.12.1996
§ 165a VersVG idF BGBl 90/1993 lautete: „(1) Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.

