Vom Einkommen sind zunächst Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen (sofern eine Endbesteuerung gewünscht ist), und die Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz zu versteuern sind (zB private Grundstücksveräußerung), abzuziehen. Auf das Einkommen ist der Tarif gem § 33 Abs 1 anzuwenden. Beim ESt-Tarif handelt es sich um einen progressiven Durchschnittssatztarif. In Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens sind unterschiedliche Formeln zur Berechnung der ESt heranzuziehen:

