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1. Begriff (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Eigenschaden

Geschädigter

1336
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Haftpflichtansprüche Dritter, nicht Ansprüche des VN. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist nach den AVB der Berufshaftpflichtversicherung die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des VN bzw der Versicherten durch einen Dritten (Haftpflichtansprüche, die „von einem anderen“ erhoben werden).23182318Art 1 AVBV (Fenyves/Koban, AVB5 38). Einige AVB stellen im Rahmen ihrer primären Risikoumschreibung zwar nicht explizit auf das Erfordernis der Erhebung von Haftpflichtansprüchen durch einen Dritten ab,23192319Art 1 Z 1.1 ABVN (Fenyves/Koban, AVB5 50); Art 3 Z 1.2 ABHV. sie sprechen jedoch von „Schadenersatzverpflichtungen“, die dem Versicherten „erwachsen“.23202320So Art 2.1 bzw Art 3.1.1 ABHV. Das „Erwachsen von Schadenersatzverpflichtungen“ entspricht systematisch der Haftpflichtversicherung als „Passivenversicherung“, v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 § 1 AHB Rz 329. Gemeint ist jedoch das Gleiche.

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