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1. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Das österreichische Schadenersatzrecht ist nach hL primär von der Ausgleichsfunktion geprägt:9191Vgl ausführlich F. Bydlinski, System und Prinzipien 187 f; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 1/13; zur wohl mindestens so wichtigen Präventionsfunktion vgl Rz 45 f. Der Schaden des Geschädigten soll durch dessen Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtigen ausgeglichen werden. Der Schaden wird dem Geschädigten abgenommen und dem Schädiger zugewiesen. Der Geschädigte soll in den Zustand wie vor der Schädigung gesetzt werden; sämtliche Schäden sollen ausgeglichen werden. Um diesem Ausgleichsgedanken gerecht zu werden, muss der Schadensausgleich gem § 1323 primär durch Naturalrestitution erfolgen. Diese ist oberster Grundsatz des Schadenersatzrechts. Der Vorrang der Wiederherstellung des vorigen Standes beruht auf dem Gedanken, dass die Naturalrestitution der vollständigste Ersatz ist; sie ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen.9292 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 1. Der Schädiger muss den Geschädigten „in Natura“ so stellen, wie dieser ohne die Schadenszufügung stünde („Zurückversetzung in den vorigen Stand“). Das erfolgt entweder durch reale Wiederherstellung des Zustands, der vor dem schädigenden Ereignis gegeben war, oder durch Schaffung einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage. Von § 1323 ist damit auch die Pflicht zur Geldleistung für Naturalherstellung erfasst.9393So Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 6; anders Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung 46 ff; Huber, Schadensberechnung2 137 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 9/2: Nur wenn die Wiederherstellung an sich möglich und nur durch den Schädiger selbst untunlich ist, seien dem Geschädigten die zur Naturalrestitution nötigen Aufwendungen zu ersetzen. Ist die Naturalrestitution nicht möglich bzw nicht tunlich, steht dem Geschädigten der Ersatz in Geld zu. Der Geldersatz ist aufgrund dieses Prinzips der Naturalrestitution in Erfüllung der Ausgleichsfunktion konkret zu bemessen: Nur die konkrete Bemessung kann der Ausgleichsfunktion gerecht werden (näher zur konkreten Bemessung des Schmerzengeldes vgl Rz 187 ff).

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