a. Schmerzengeld bei Körperverletzung gem § 1325
Zum Schmerzengeld als praktisch bedeutendsten Fall des Ersatzes ideellen Schadens siehe Rz 5 ff.b. Verunstaltungsentschädigung gem § 1326
§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden; so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
