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3. Gesetzliche Bestimmungen im ABGB (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Schmerzengeld bei Körperverletzung gem § 1325

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Zum Schmerzengeld als praktisch bedeutendsten Fall des Ersatzes ideellen Schadens siehe Rz 5 ff.

b. Verunstaltungsentschädigung gem § 1326

§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden; so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

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