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2. Eigene Ansicht (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Nach § 1293 ist Schade „jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.“ Es stellt sich zunächst die Frage, ob immaterielle Schäden von diesem allgemeinen Schadensbegriff erfasst sind. Zeiller sieht im Schaden an der Person eine Beschädigung, „wodurch der Zustand eines Menschen verschlimmert wird“; er bezieht sich aber wohl bloß auf den körperlichen Zustand. Dass unter Schaden an der Person ganz generell jeder ideelle Schaden und damit jede Gefühlsbeeinträchtigung fällt, ist mE schon dem Wortlaut nach zu bezweifeln. Bloße Unlustgefühle, Kummer, Traurigkeit, Kränkungen4747Bei Ehrverletzungen ist gem § 1330 allein der Vermögensschaden zu ersetzen. und Trauer4848Ausführlich zum Ersatz von Trauerschmerzengeld bei nahen Angehörigen vgl Rz 166 ff. etc fallen mE nicht unter den Schadensbegriff des § 1293, sodass die Frage nach deren Ersatzfähigkeit von vornherein entfällt. Es gibt eine beinahe unüberschaubare Anzahl an Sachverhalten, die zu seelischem Leid, zu Ärger, Verzweiflung, Kummer, Angst, Wut etc, also zu Gefühlsbeeinträchtigungen führen. Das Leben bringt für jeden manchmal emotional schwierige Lebenssituationen und Enttäuschungen mit sich und kann „die Schuld“ dafür oftmals gewissen Personen zugeschrieben werden. Gefühle bzw Wohlbefinden als solche(s) stellen aber nicht ganz generell absolut geschützte Rechtsgüter dar, denen gegenüber sich jedermann sorgfaltsgemäß verhalten muss. Sie sind daher zumindest dem Regime des deliktischen Schadenersatzrechtes nicht ohne weiteres zu unterstellen. Das Schadenersatzrecht braucht nicht regulierend einzugreifen, denn es soll allein in der Sphäre des Beeinträchtigten liegen, mit solchen Belastungen fertig zu werden.

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