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1. Anwendbare Bestimmungen aus dem Verschmelzungsrecht

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Auf die Verschmelzung durch Neugründung finden grundsätzlich fast alle Bestimmungen der Verschmelzung durch Aufnahme Anwendung; ausgenommen sind die nachstehenden Regelungen: § 223 AktG (Kapitalerhöhung); § 224 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AktG (Verbot der Anteilsgewähr bei Aktienbesitz der übernehmenden Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft; Verwendung der Aktien der übertragenden Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft); § 229 AktG (Schadenersatzpflicht für Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft); § 231 (Unterbleiben der Hauptversammlung bei der übernehmenden Gesellschaft); § 232 Abs 1 und 1a AktG (Vereinfachungen bei Up-stream-Verschmelzung). Nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl § 233 Abs 1 AktG) findet auch § 232 Abs 3 AktG keine Anwendung – uE ist dies als gesetzgeberisches Versehen zu werten und ist diese Bestimmung daher (bei Verzicht auf die Anwendung des § 220c AktG [Prüfung durch Aufsichtsrat]) gem § 232 Abs 2 AktG in der übertragenden Gesellschaft anzuwenden.

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