Verschmelzung durch Neugründung
Bei diesem Veschmelzungstypus gibt es jedenfalls mindestens zwei übertragende Gesellschaften, welche im Zuge des Verschmelzungsvorgangs erlöschen; mit Eintragung der Verschmelzung entsteht die durch Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft, diese übernimmt das Vermögen der erlöschenden übertragenden Gesellschaften (vgl IV. B).
