Gem § 233 Abs 3 AktG gelten für die Gründung der neuen Gesellschaft die Gründungsvorschriften der § 17 (zwingender Satzungsinhalt, siehe dazu auch unten Rz 8), § 21 bis 23 (Errichtung der Gesellschaft; nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer [uE ist diese Bestimmung bei der Verschmelzung bedeutungslos, da der Aktienerwerb mit Eintragung der Verschmelzung ex lege erfolgt];1016 erster Aufsichtsrat und Vorstand, siehe dazu auch Rz 9), § 32 (Inhalt der Eintragung) und § 34 Abs 1 AktG (Handeln vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch) sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich (§ 233 Abs 3 Satz 2 AktG). Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs 3 AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt (§ 233 Abs 3 Satz 3 AktG). Für die Aktienausgabe ist die Bestellung eines Treuhänders (vgl VI. D Rz 2) nicht erforderlich.1017

