Rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger sind, wie die Beispiele zu Rz 1515 und Rz 1521 zeigen, im Rahmen ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit einem nicht zu unterschätzenden Sachschadenrisiko, tw auch einem Personenschadenrisiko ausgesetzt. Moderne Deckungskonzepte integrieren Personen- und Sachschadensdeckungen daher vermehrt in den Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung (vgl schon Kapitel I Rz 20). Aktuelle Deckungkonzepte in der (va ö) Berufshaftpflichtversicherung gehen insofern über eine klassische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinaus.
