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4. Grenzfälle (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

1571
In der Berufshaftpflichtversicherung der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe gibt es zivilrechtliche Schäden, deren Einordnung in das System der versicherungsrechtlich geprägten Schadensarten, insb in die Schadensarten Sachschaden- und Vermögensschaden, strittig ist. Dies gilt ua für die Deckung/Nichtdeckung immaterieller Schäden (a), für Schäden iZm dem Verwirken/Vernichten von Rechtsansprüchen/Sicherheitsrechten (b), für Schäden an Daten (c) sowie für Schäden infolge Strafen und Geldbußen (d).

Seite 594

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