In der Berufshaftpflichtversicherung der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe gibt es zivilrechtliche Schäden, deren Einordnung in das System der versicherungsrechtlich geprägten Schadensarten, insb in die Schadensarten Sachschaden- und Vermögensschaden, strittig ist. Dies gilt ua für die Deckung/Nichtdeckung immaterieller Schäden (a), für Schäden iZm dem Verwirken/Vernichten von Rechtsansprüchen/Sicherheitsrechten (b), für Schäden an Daten (c) sowie für Schäden infolge Strafen und Geldbußen (d).
Seite 594
