Das Risiko der Verursachung reiner Vermögensschäden verwirklicht sich typischerweise bei rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträgern (vgl schon Kapitel I Rz 15–16). Reine Vermögensschäden entstehen, wenn aufgrund einer Fehlberatung durch den VN sonstiges (geldwertes) Vermögen des Dritten mit Aufwendungen belastet wird oder Mandanten bzw sonstige Dritte vermögensmindernde Dispositionen treffen, ohne dass damit eine Schädigung an Personen oder Sachen einhergeht.2720 Insofern ist die Deckung für reine Vermögensschäden in der Berufshaftpflichtversicherung zentral. Sie ist im Kern deshalb auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
