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2. ABHV-Standard (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Pauschaler Regelungsansatz

1609
Die ABHV decken neben reinen Vermögensschäden pauschal27882788Zum Begriff der Pauschalversicherungssumme vgl Fenyves, Die AHVB 1978 aus der Sicht der Lehre, VR 1982, 84 ff (84–85). Die vereinbarte Versicherungssumme steht im Falle einer Pauschalversicherungssumme für alle versicherten Schadensarten in voller Höhe sowie insgesamt zur Verfügung (zum Verbot der Jahreshöchstleistungsbeschränkung der Versicherungssumme in der Pflichthaftpflichtversicherung vgl Kapitel II Rz 583). Für Personen- und Sachschäden besteht nach den ABHV keine Versicherungssummensublimitierung. Personen- und Sachschäden sowie abgeleitete Vermögensschäden (Art 3 Z 1.1 ABHV). Personen- und Sachschadensrisiken inkl der davon abgeleiteten Vermögensschäden sowohl Haftpflichtrisiken aus dem Bürobetrieb als auch Haftpflichtrisiken aus der beruflichen Tätigkeit sind insofern vom Versicherungsschutz umfasst.27892789Zum Vorteil einer pauschalen Risikoumschreibung vgl auch v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 § 3 AHB Rz 14. Gem Art 1 Z 1 ABHV sind auch alle „Eigenschaften, Rechtsverhältnisse(n) und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist“ versichert,27902790Vgl auch Manhart, ö AnwBl 1998, 10; Fuchs/Grigg/Schwarzinger, AHVB/EHVB 2005, 125. daher alle Risiken aus dem Bürobetrieb des VN, sowie aus der beruflichen Tätigkeit des VN.

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