Jene rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträger, die nach dem AVBV-Standard versichert sind, benötigen zur Mitversicherung von Personen-, Sach- und abgeleiteten Vermögensschäden eine Erweiterung der reinen AVBV-Vermögensschadensdeckung, die – je nach versicherter Berufsgruppe – im Wege Besonderer Bedingungen erfolgen kann. Wird der Einschluss von Personen- und Sachschäden in den Versicherungsschutz nicht ausdr vereinbart, verbleiben AVBV-Deckungen auf dem Status einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit nur partiellem Sachschadenseinschluss.