Bis zum In-Kraft-Treten des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), bestand in dem Fall, dass ein Unternehmer sein Unternehmen oder Teile davon an einen anderen Inhaber abgegeben hat, kein Schutz der dort arbeitenden Arbeitnehmer. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge bestand insb kein Rechtsanspruch, beim neuen Inhaber des Unternehmens oder Unternehmensteiles zu arbeiten. Es bedurfte daher in jedem Fall der Zustimmung aller betroffenen Parteien, dh des Alt-Inhabers, des Neu-Inhabers und des Arbeitnehmers, andernfalls die Arbeitgeberposition beim Alt-Inhaber verblieb, der dem Arbeitnehmer aber idR keine Arbeit anbieten konnte. Es stand also im Belieben des Neu-Inhabers des Unternehmens oder Unternehmensteiles die Arbeitnehmer einzustellen. Die Einstellung konnte auch unter Verschlechterung der bisherigen Arbeitsbedingungen erfolgen.
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