Relevante Gesetzesbestimmungen: § 332 ASVG, § 1014 ABGB analog, § 3 DHG
5.1. Personenschäden an Arbeitskollegen
Personenschäden
Führt die Schädigung eines Arbeitskollegen zu einem Personenschaden, sind die Regelungen der §§ 332 f ASVG anzuwenden. Je nachdem, ob der Arbeitskollege ein gleichrangiger Kollege oder Aufseher im Betrieb ist, sind die haftungsrechtlichen Folgen unterschiedlich. Der Aufseher im Betrieb kommt in den Genuss des Dienstgeberhaftungsprivilegs gem § 333 Abs 1 ASVG. Er haftet nur bei vorsätzlicher Schädigung. Aufseher ist nach der Rsp des OGH derjenige, der im Zeitpunkt des Unfalls für ein Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte, wenn auch in untergeordneter Stellung, verantwortlich war. Aufseher ist demnach ein Lenker, der im dienstlichen Auftrag die Arbeitnehmer befördert,237 ein Lenker, der während der Fahrt hinsichtlich der Route, des Ziels oder der Geschwindigkeit den Weisungen des Transportführers unterliegt hingegen nicht.238
