Aufgrund den nach § 15 Abs 1 FBG anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen des AußStrG finden sich die Normen über das Rekursverfahren in den §§ 45 bis 61 dieses Gesetzes; jene über den Revisionsrekurs in den §§ 62 bis 71.
Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem gem § 50 Abs 1 AußStrG selbst stattgeben, wenn er sich gegen
