Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht (Firmenmissbrauchverfahren), ist vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist (§ 24 FBG). Seite 19
