Ergibt die Prüfung, dass eine Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch unvollständig ist oder dass der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegensteht, so ist gem § 17 Abs 1 FBG zwingend ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das Gericht hat dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hierfür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen. Ein Beschluss, womit ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, kann nicht gesondert angefochten werden (§ 17 Abs 2 FBG). Durch einen Verbesserungsauftrag ist der Antragsteller in seinen Rechten noch nicht beeinflusst. Es steht ihm frei, den ergangenen Auftrag unbeachtet zu lassen oder dem Gericht seine gegenteilige Rechtsauffassung mitzuteilen. Erst die ergehende Sachentscheidung kann angefochten werden.
