Auf das Firmenbuchverfahren sind gem § 15 Abs 1 FBG die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.
Auf das Firmenbuchverfahren sind gem § 15 Abs 1 FBG die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.
