Für Eintragungen in das Firmenbuch sind Gebühren nach Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) zu entrichten. Zu finden sind die Tarife des Gerichtsgebührengesetzes unter ihrem § 32. Die Gebühr setzt sich aus einer Eingaben- und einer Eintragungsgebühr zusammen.
