Das Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz Seite 21– NeuFöG), BGBl I 1999/106 idgF, sieht für bestimmte Neugründungen und Betriebsübertragungen ua Befreiungen von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes (Firmenbuch) vor.
Eine Neugründung iSd NeuFöG liegt unter den folgenden Voraussetzungen vor (§ 2 NeuFöG):
