1.4.1 Unternehmensrecht
Gegenstände des Anlagevermögens müssen gem. § 204 Abs. 2 UGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren „beizulegenden“ Wert abgeschrieben werden. Bei Finanzanlagen, die keine Beteiligungen sind, erfolgt die Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (RÄG 2014 ab 2016).
