1.5.1 Unternehmensrecht
Unternehmensrechtlich sind realisierte Verluste aus dem Verkauf bzw. aus dem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung aus dem Betriebsvermögen immer betrieblicher Sofortaufwand, sofern nicht in Einzelfällen von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (verdeckte Entnahmen, verdeckte Kapitalrückzahlungen) auszugehen ist. Beispiel: Verkauf einer Beteiligung unter dem Verkehrswert bzw. unter dem Buchwert an nahe Angehörige eines Gesellschafters.
