1.3.1 Unternehmensrecht
Gem. § 203 UGB zählen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch die Aufwendungen für die Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstandes.
Werden bei einem Wohngebäude weder die Substanz vermehrt noch die technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten erweitert, gelten diese Aufwendungen als Sofortaufwand.
