Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften müssen für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens eine Mindestkörperschaftsteuer entrichten. Auch ausländische Körperschaften sind bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte zur Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer verpflichtet. Der Gruppenträger einer Unternehmensgruppe muss für sich und für jedes beteiligte Gruppenmitglied die Mindeststeuer entrichten, soweit das Gesamteinkommen der Gruppe nicht ausreichend positiv ist (§ 24a Abs. 4 Z 1 KStG).
